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Bundesarbeitsgericht

Anspruch auf Herausgabe der Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots?

Das Bundesarbeitsgericht teilte durch Pressemitteilung Nr. 73/12 mit, dass der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 17. Oktober 2012 (10 AZR 809/11) entschieden hat, dass der bisherige Arbeitgeber bei Verletzung des Wettbewerbsverbots keinen Anspruch auf Herausgabe der von dem ehemaligen Arbeitnehmer beim Wettbewerber bezogenen Vergütung hat.

Bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots kann der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 HGB Schadensersatz fordern. Er kann stattdessen aber auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung heraus gibt.

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind in den Betriebsrat wählbar

Mit Beschluss vom 15. August 2012 (7 ABR 34/11) hat das Bundesarbeitsgericht darüber entschieden, ob Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, dort in den Betriebsrat gewählt werden können. Wie bereits die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 05. April 2011 - 2 TaBV 35/10 -), bejahte das Bundesarbeitsgericht diese Frage.

"Kettenbefristung" von Arbeitsverträgen kann rechtmissbräuchlich sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat laut Mitteilung der Pressestelle (Pressemitteilung Nr. 54/12) entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegen eines Sachgrunds aufgrund der besonderen Umstände rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein kann. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber sprechen, so das BAG, Urteil v. 18.07.2012; 7 AZR 443/09.

Es besteht grundsätzlich Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Dabei sind einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nach Mitteilung der Pressestelle (Pressemitteilung Nr. 12/13) durch Urteil vom 19. Februar 2013, Az. 9 AZR 461/1, entschieden.

Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen (§ 15 Abs. 5 S.1 BEEG). Innerhalb von vier Wochen sollen sich die Arbeitsvertragsparteien über den Antrag einigen (§ 15 Abs. 5 S.2 BEEG). Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.