Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind in den Betriebsrat wählbar
Mit Beschluss vom 15. August 2012 (7 ABR 34/11) hat das Bundesarbeitsgericht darüber entschieden, ob Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, dort in den Betriebsrat gewählt werden können. Wie bereits die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 05. April 2011 - 2 TaBV 35/10 -), bejahte das Bundesarbeitsgericht diese Frage.
Wie die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts mitteilte (Pressemitteilung Nr. 58/12), erklärte der Siebte Senat des Bundesarbeitsgericht die Betriebswahl im Betrieb eines privaten Unternehmens für unwirksam, in dem neben eigenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig sind. Das Unternehmen, um das es in der Entscheidung ging, erbringt Dienstleistungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum und beschäftigt aufgrund eines Gestellungsvertrags auch knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand vertrat die Ansicht diese Arbeitnehmer seien nicht für den Betriebsrat wählbar und wies deshalb einen Wahlvorschlag zurück, auf dem einige dieser Arbeitnehmer kandidierten. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ging dagegen im Wege der Wahlanfechtung vor und hatte Erfolg. Die gestellten Arbeitnehmer besaßen im Einsatzbetrieb das passive Wahlrecht.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist für die Wahl in den Betriebsrat Voraussetzung, dass die Wahlberechtigten dem Betrieb sechs Monate angehören (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Mit Wirkung vom 04. August 2009 gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie können daher nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat gewählt werden, obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis zu diesen Unternehmen stehen. Voraussetzung ist nur, dass sie in den Betrieb eingegliedert sind.