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Lebensversicherung

  Bundesgerichtshof

   Mitteilung der Pressestelle vom 17. Okt. 2012


    Nr. 177/2012

  Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln

  in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren   Verfahren über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Klauseln zum Rückkaufswert in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen unwirksam

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofes (BGH) mitteilte, hat der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass Bedingungen in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Rückkaufswerte, der Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so gen. "Zillmerung") führe dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhielten (Pressemitteilung des BGH v. 25.07.2012, Nr. 122/2012; BGH-Urtieil v. 25.07.2012, IV ZR 201/10).