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Immobilien

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle vom 08. Mai 2013


Nr. 85/2013

Bundesgerichtshof erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat  entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind.

Kann sich ein Wohnungseigentümer durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage bejaht (Urteil v. 30.03.2012, V ZR 178/11). Ein Wohnungseigentümer darf sich nach Ansicht des BGH in der Vertreterversammlung durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Stellvertretung. Allerdings dürfen dann die an der Vertreterversammlung teilnehmenden Bevollmächtigten nur einheitlich abstimmen. Den Vertretern braucht nicht eine Gesamtvollmacht oder eine genau begrenzte Vollmacht erteilt zu werden, vielmehr können die Vertreter einzeln und uneingeschränkt bevollmächtigt werden.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer (Wohnungserbbauberechtigter) mehreren Personen eine Vollmacht erteilt. Ein anderer Wohnungseigentümer

Provisionsverlangen des Maklers in einer Internetanzeige

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.05.2012 (III ZR 62/11) zu der Frage Stellung nehmen müssen, wann ein Hinweis in einer Internetanzeige einen Provisionsanspruch des Maklers auslöst. Ein Makler hatte im Internet ein Baugrundstück mit Größe und Kaufpreis sowie "Provision 7,14 %" inseriert. Der Käufer ließ sich aufgrund der Anzeige die Adresse und die Daten des Verkäufers vom Makler am Telefon nennen und kaufte das Grundstück aber zahlte die Provision des Maklers nicht. Dieser klagte deshalb auf Zahlung der Provision.

Ein Beitrag von Steuerberater Claus Ploog, Hamburg

Schwammsanierung für private Immobilienbesitzer jetzt steuerlich abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen für eine Schwamm- oder Asbestsanierung bei eigengenutzen Wohnungen oder Eigenheimen in Fällen der Sanierung wegen Echtem Hausschwamm (Urteil v. 29.03.2012 VI R 70/10), Dachsanierung wegen Asbestverseuchung (Urteil v. 29.03.2012 VI R 47/10) und Sanierung wegen vom Gebäude ausgehender Geruchsbelästigung (Urteil v. 29.03.2012 VI R 21/11) entschieden, dass im Einzelfall der Abzug zulässig ist.