Bevollmächtigung
Kann sich ein Wohnungseigentümer durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage bejaht (Urteil v. 30.03.2012, V ZR 178/11). Ein Wohnungseigentümer darf sich nach Ansicht des BGH in der Vertreterversammlung durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Stellvertretung. Allerdings dürfen dann die an der Vertreterversammlung teilnehmenden Bevollmächtigten nur einheitlich abstimmen. Den Vertretern braucht nicht eine Gesamtvollmacht oder eine genau begrenzte Vollmacht erteilt zu werden, vielmehr können die Vertreter einzeln und uneingeschränkt bevollmächtigt werden.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer (Wohnungserbbauberechtigter) mehreren Personen eine Vollmacht erteilt. Ein anderer Wohnungseigentümer