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BGH weiterhin kritisch i.S. Lehman-Anleger

Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilt Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern weiterhin kritisch. Wie die Pressestelle des BGH mitteilte, hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in vier weiteren im wesentlichen parallel gelagerten Verfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. die Berufungsurteile, die den Klägern im wesentlichen Schadensersatz wegen Falschberatung durch die Bank zusprachen, aufgehoben und die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte (Vorinstanzen) zurückgewiesen. Dem BGH reichte die Begründung in den Berufungsurteilen für einen Schadensersatzanspruch der Kläger nicht aus.

Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.09.2011 (XI ZR 182/10) die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg zu den Aufklärungspflichten einer Bank beim Vertrieb von so genannten Indexzertifikaten bestätigt. Danach ist die beratende Bank beim Vertrieb von Indexzertifikaten auch dann zur Aufklärung darüber verpflichtet, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin der Anleger bzw. der jeweilige Kunde der Bank das angelegte Kapital vollständig verliert. Dies gilt auch dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin (Ausgeberin von Wertpapieren) bestehen.  Wenn die Bank ordnungsgemäß über das so genannte allgemeine Emittentenrisiko (Risiko des Ausgebers von Wertpapieren) belehrt hat, ist sie nicht verpflichtet zusätzlich auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen hinzuweisen.