BGH weiterhin kritisch i.S. Lehman-Anleger
Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilt Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern weiterhin kritisch. Wie die Pressestelle des BGH mitteilte, hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in vier weiteren im wesentlichen parallel gelagerten Verfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. die Berufungsurteile, die den Klägern im wesentlichen Schadensersatz wegen Falschberatung durch die Bank zusprachen, aufgehoben und die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte (Vorinstanzen) zurückgewiesen. Dem BGH reichte die Begründung in den Berufungsurteilen für einen Schadensersatzanspruch der Kläger nicht aus.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Bank bei Festpreisgeschäften weder über ihre Gewinnmarge aufklären muss, noch hat die Bank darzulegen, dass der Zertifikiaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts erfolgt ist.
Die Berufungsgerichte müssen jetzt die von den jeweiligen Klägern weiteren behaupteten Pflichtverletzungen der Banken sorgfältig prüfen.
(Urteil v. 26.06.2012, XI ZR 259/11; Urteil v. 26.06.2012, XI ZR 316/11; Urteil v. 26.06.2012, XI 355/11; Urteil v. 26.06.2012, XI ZR 356/11)