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Neuwagen

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle vom 6. Febr. 2013          


Nr. 23/2013

Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

Es liegt wieder eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf vor.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist. Dabei gelangte der Bundesgerichtshof zu der Auffassung, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich Anspruch auf Nachbesserung habe, auch wenn er die Abnahme des beschädigten Fahrzeugs nicht grundsätzlich ablehne. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 11/2013

"Montagsauto"

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein Fahrzeug als sogenanntes "Montagsauto" einzustufen ist und daher ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar ist.

Der Kläger kaufte am 14. Juni 2008 zum Preis von 133.743 € brutto von der Beklagten ein neues Wohnmobil, das ihm Ende April 2009 gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert wurde.

Wann handelt es sich um einen neuen PKW?
Aufklärungspflichten über Kraftstoffverbrauch u. CO2-Emissionen

Vor dem Verkauf von Fahrzeugen mit geringer Laufleistung und kurzer Zulassung, insbesondere im Internet, ohne Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen muss dringend gewarnt werden.

Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.12.2011 (I ZR 190/10) entschieden, dass der Begriff "Neuer Personenkraftwagen" in § 2 Nr.1 PKW-EnVKV (PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) an objektivierbaren Umständen auszurichten ist, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf.