Wann handelt es sich um einen neuen PKW?
Aufklärungspflichten über Kraftstoffverbrauch u. CO2-Emissionen
Vor dem Verkauf von Fahrzeugen mit geringer Laufleistung und kurzer Zulassung, insbesondere im Internet, ohne Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen muss dringend gewarnt werden.
Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.12.2011 (I ZR 190/10) entschieden, dass der Begriff "Neuer Personenkraftwagen" in § 2 Nr.1 PKW-EnVKV (PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) an objektivierbaren Umständen auszurichten ist, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1000 Kilometer an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat, so der BGH.
Angaben nach der PKW-EnVKV sind also auch beim Verkauf solcher Fahrzeuge erforderlich. Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass es sich bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionswerten um Informationen handele, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, nicht vorenthalten werden dürfen.
Die Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen ändern sich nicht dadurch, dass das Fahrzeug zugelassen und bereits im Straßenverkehr genutzt worden sei. Die Ingebrauchnahme ändere nichts am Interesse des Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die Verbraucher sollen Ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Es sei kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu sei oder ob es bereits zugelassen und -in geringem Umfang- im Straßenverkehr genutzt worden sei, so der BGH. Eine kurzfristige Zwischennutzung des PKW im Betrieb des Händlers -etwa als Vorführwagen- ist damit nicht ausgeschlossen.
Der BGH weist weiter darauf hin, dass, sofern die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs höher als 1000 Kilometer liegt, dies dafür spreche, dass der Händler den PKW (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs- nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung- erworben habe.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Händler am 20.04.2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug u.a. mit den Angaben "EZ 3/2009, 500 km" angeboten. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu dem CO2-Emissionen enthielt das Angebot nicht. Der Verband sozialer Wettbewerb ging deshalb unter Berufung auf auf einen Verstoß gegen die PKW-EnVKV und gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen den Händler vor und nahm ihn u.a. auf Unterlassung solcher Angebote in Anspruch. Der Verband argumentierte, der Händler habe einen Neuwagen angeboten, so dass die PKW-EnVKV anzuwenden sei, somit liege auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Der Händler wandte dagegen ein, er habe keinen Neuwagen angeboten, deshalb seien die Vorschriften zum verkauf von Neuwagen auch nicht anzuwenden. Der BGH gab dem Verband sozialer Wettbewerb recht.
Der BGH sah auch keine Notwendigkeit, eine so genannte Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen. Denn, so der BGH, die Anwendung der in der Richtlinie zur PKW-EnVKV getroffenen detaillierten Regelung auf den Einzelfall bleibe dem nationalen Richter überlassen.
Also Vorsicht! Ein Verstoß gegen die Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten nach der PKW-EnVKV zieht erhebliche Konsequenzen nach sich.