Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.09.2011 (XI ZR 182/10) die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg zu den Aufklärungspflichten einer Bank beim Vertrieb von so genannten Indexzertifikaten bestätigt. Danach ist die beratende Bank beim Vertrieb von Indexzertifikaten auch dann zur Aufklärung darüber verpflichtet, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin der Anleger bzw. der jeweilige Kunde der Bank das angelegte Kapital vollständig verliert. Dies gilt auch dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin (Ausgeberin von Wertpapieren) bestehen. Wenn die Bank ordnungsgemäß über das so genannte allgemeine Emittentenrisiko (Risiko des Ausgebers von Wertpapieren) belehrt hat, ist sie nicht verpflichtet zusätzlich auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen hinzuweisen. Die Bank ist beim Verkauf von Indexzertifikaten nicht verpflichtet über ihre eigene Gewinnspanne aufzuklären. Auch ist die Bank auf Grund des Beratungsvertrags mit ihrem Kunden nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine selbständige Ernährungsberaterin eine Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlender Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co.B.V. in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Die Klägerin konnte nach Auffassung des BGH eine fehlerhafte Beratung nicht nachweisen. Der Inhalt des Beratungsgesprächs war streitig.
Festzustellen ist also, dass auf Grund der Rechtsprechung des BGH die Beratungspflichten einer Bank bei Anlagegeschäften relativ umfassend sind, aber die Schwierigkeit einer Inanspruchnahme einer Bank wegen fehlerhafter Beratung im Nachweis eines Beratungsfehlers liegt.