Bauzeitzinsen können als Herstellungskosten berücksichtigt werden
Mit Urteil vom 23.05.2012 (IX R 2/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Bauzeitzinsen auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein können. Dies teilte heute die Pressestelle des Bundesfinanzhofs mit.
Der BFH führt in seiner Begründung der Entscheidung aus, dass Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten einbezogen werden können, soweit sie während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sind. Voraussetzung sei allerdings, dass das fertiggestellte Gebäude zur Vermietung genutzt werde.
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger ein Mehrfamilienhaus errichtet, dass er zunächst verkaufen wollte. Dann entschied er sich allerdings, es ab Fertigstellung zu vermieten. Bis zur Fertigstellung des Gebäudes, also für den Zeitraum, in dem der Steuerpflichtige das Gebäude noch veräußern wollte, waren die während der Bauphase anfallenden Aufwendungen für die Finanzierung (Darlehen) keine vorab entstandenen Werbungskosten. Der Steuerpflichtige machte in der Einkommenssteuererklärung für das Streitjahr Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend, deren Bemessungsgrundlage auch die nicht als Werbungskosten zu berücksichtigenden Darlehenszinsen umfasste. Das Finanzamt minderte die Bemessungsgrundlage um die Darlehenszinsen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, Kosten der Geldbeschaffung könnten nur wegen des Ausnahmecharakters des Einbeziehungswahlrechts gemäß § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) fiktive Herstellungskosten sein. Der BFH hatte daher die Frage zu entscheiden, ob die Finanzierungskosten in die Herstellungskosten und damit in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden konnten.
Der BFH entschied die Frage zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Denn § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB erlaube den Ansatz von Bauzeitzinsen, also Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Allerdings gelten die Vorschriften zunächst nur für bilanzierende Steuerpflichtige, denn ihr handelsrechtliches Einbeziehungswahlrecht werde auch einkommensteuerrechtlich anerkannt, so der BFH. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seien die AfA für den Bereich der Überschusseinkünfte indes nach den gleichen Grundsätzen wie für die Gewinneinkünfte zu bestimmen. Da Systematik und Zweck des Gesetzes keine unterschiedliche Auslegung gebieten, könnten Bauzeitzinsen ganz unabhängig von den während der Herstellungsphase verfolgten Zwecken in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden , wenn der Steuerpflichtige das fertiggestellte Gebäude dazu nutze, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen, so der BFH weiter.