Kann sich ein Wohnungseigentümer durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage bejaht (Urteil v. 30.03.2012, V ZR 178/11). Ein Wohnungseigentümer darf sich nach Ansicht des BGH in der Vertreterversammlung durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Stellvertretung. Allerdings dürfen dann die an der Vertreterversammlung teilnehmenden Bevollmächtigten nur einheitlich abstimmen. Den Vertretern braucht nicht eine Gesamtvollmacht oder eine genau begrenzte Vollmacht erteilt zu werden, vielmehr können die Vertreter einzeln und uneingeschränkt bevollmächtigt werden.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer (Wohnungserbbauberechtigter) mehreren Personen eine Vollmacht erteilt. Ein anderer Wohnungseigentümer hatte einem anderen Wohnungseigentümer eine Vollmacht als Geschäftsführer erteilt. Dieser war Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Wohnungserbauberechtigte waren, also Wohnungen in der Wohnanlage besaßen. Die auf der Vertreterversammlung getroffenen Beschlüsse worden von Wohnungseigentümern u.a mit der Begründung angefochten, einige Wohnungseigentümer seien nicht wirksam vertreten gewesen, so dass die Beschlüsse ungültig seien.
Der BGH führt in der Begründung seiner Entscheidung u.a. aus, dass sich die mehreren Bevollmächtigten untereinander abstimmen könnten, wer für den Vertretenen stimmt und wie abgestimmt werden soll. Hierzu könne der Vollmachtgeber den Vertretern Weisungen erteilen. Er könne es aber auch seinen Vertretern überlassen, die Koordinierung untereinander vorzunehmen.
Der BGH weist darauf hin, dass dies nur dann nicht gelte, wenn sich aus der Teilungserklärung etwas anderes ergebe.
Tipp: Zur Vermeidung von Streitfragen sollte am besten in der Vollmacht geregelt werden, wer der Bevollmächtigte ist und wie weit er für seinen Vollmachtgeber handeln darf.