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Ein Beitrag von Steuerberater Claus Ploog, Hamburg

Schwammsanierung für private Immobilienbesitzer jetzt steuerlich abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen für eine Schwamm- oder Asbestsanierung bei eigengenutzen Wohnungen oder Eigenheimen in Fällen der Sanierung wegen Echtem Hausschwamm (Urteil v. 29.03.2012 VI R 70/10), Dachsanierung wegen Asbestverseuchung (Urteil v. 29.03.2012 VI R 47/10) und Sanierung wegen vom Gebäude ausgehender Geruchsbelästigung (Urteil v. 29.03.2012 VI R 21/11) entschieden, dass im Einzelfall der Abzug zulässig ist.

Nach Ansicht des BFH darf der Schaden allerdings weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen sein noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Weiter ist nach der Auffassung des BFH für den steuerlichen Ansatz erforderlich, dass der Steuerpflichtige zuvor durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen Dritte verfolgt. Ferner muss er sich nach dem Grundsatz "Neu für Alt" eine durch die Sanierung möglicherweise eintretende Wertsteigerung anrechnen lassen.

Unabhängig von den vom BFH aufgestellten Kriterien ist darauf hinzuweisen, dass die generelle Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen (zu denen auch z.B. Krankheitskosten gehören) um den zumutbaren Eigenanteil gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) vorzunehmen ist. Dieser Anteil ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

Da derartige Aufwendungen in der Regel jedoch in den meisten Fällen mehrere Tausend Euro betragen, dürfte ein Ansatz in jedem Fall zu einer Steuerersparnis führen.