Provisionsverlangen des Maklers in einer Internetanzeige
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.05.2012 (III ZR 62/11) zu der Frage Stellung nehmen müssen, wann ein Hinweis in einer Internetanzeige einen Provisionsanspruch des Maklers auslöst. Ein Makler hatte im Internet ein Baugrundstück mit Größe und Kaufpreis sowie "Provision 7,14 %" inseriert. Der Käufer ließ sich aufgrund der Anzeige die Adresse und die Daten des Verkäufers vom Makler am Telefon nennen und kaufte das Grundstück aber zahlte die Provision des Maklers nicht. Dieser klagte deshalb auf Zahlung der Provision.
Der BGH sah den Provisionsanspruch des Maklers als gegeben an. Denn in dem Hinweis des Maklers auf die Provision läge ein eindeutiges Provisionsverlangen des Maklers, so der BGH. Eine Provisionsabrede könne auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Derjenige, der sich als Kaufinterressent auf ein Maklerangebot melde, könne davon ausgehen, dass der Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand bekommen habe und mit der Weitergabe der Adresse und Daten des Verkäufers eine Leistung für diesen erbringen wolle. Der Kaufinteressent müsse zwar nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass der Makler eine Provision von ihm verlange. Hat der Makler allerdings unmissverständlich auf eine im Erfolgsfall zu zahlende Provision hingewiesen, so entstehe auch der Anspruch des Maklers auf Provision im Erfolgsfall. Etwas anderes gelte nur, wenn der Kaufinteressent klar stellt, dass er eine Erklärung auf Annahme des vom Makler abgegebenen Angebots auf Abschluss eines Maklervertrages nicht abgeben wolle.
Bei einer Internetanzeige und einer Zeitungsanzeige handele es sich zwar nicht um ein Maklerangebot, sondern um die Aufforderung des Maklers zur Abgabe von Angeboten durch Kaufinteressenten. Allerdings sei der Inhalt der Anzeige zu berücksichtigen. Enthält die Anzeige ein eindeutiges Provisionsverlangen, so könne der Makler von von einem Angebot des Kaufinteressenten auf Abschluss eines Maklervertrages ausgehen. Dieses Angebot nehme der Makler dann durch Nachweis der Kaufgelegenheit an. Die Anzeige müsse so gestaltet sein, dass dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionpflich eindeutig aufgezeigt werde.
Im zu entscheidenden Fall genügte die Angabe "Provision 7,14 %" direkt unter der Angabe der Vermarktungsart und des Kaufpreises. Im Einzelfall können aber Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung ergeben.
Tipp: Wird die Anzeige durch "Käuferprovision:..." ergänzt, kann es wohl kaum Missverständnisse geben.