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Alle Tarifverträge der CGZP unwirksam 

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 22. Mai 2012 (- 1 ABN 27/12) und zwei weiteren Entscheidungen vom 23. Mai 2012 (1 AZB 58/11 u. 1 AZB 67/11) nunmehr entschieden, dass die fehlende Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) rechtskräftig festgestellt ist.

Die am 11. Dezember 2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen war nie tariffähig, entschieden die Bundesrichter.

Bereits am 14. Dezember 2010 hatte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluss entschieden, dass die CGZP keine Spitzenorganisation ist, die im eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann ( 1 ABR 19/10). Allerdings hatte dieser Senatsbeschluss nur Auswirkungen auf den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2009, denn der Senatsbeschluss betraf die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP. Nun haben die Bundesrichter die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg -Beschluss vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua.-) bestätigt, nach der die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Dezember 2005 gegeben ist.

Alle von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge sind somit also nichtig. Dies hat zur Folge, dass das sogenannte "Equal-Pay-Prinzip" gilt. Die von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betroffenen Zeitarbeitnehmer können das gleiche Gehalt wie die vergleichbare Stammbelegschaft in dem jeweiligen Entleihunternehmen verlangen. Die betroffenen Zeitarbeitnehmer können also erhebliche Gehaltsnachzahlungen verlangen. Für viele Zeitarbeitsfirmen bedeutet dies Nachzahlungen von Gehältern und Sozialabgaben in ganz beträchtlicher Höhe.  Ansprüche der Zeitarbeitnehmer für den Zeitraum vor dem Jahr 2006 sind allerdings verjährt.

Für die Zeitarbeitsfirmen gilt: Nur wenn eine unbillige Härte festgestellt werden kann, wenn also dem Unternehmen durch die Nachzahlungen die Insolvenz droht, kann im Einzelfall von Nachzahlungen abgesehen werden. Die Voraussetzungen einer solchen unbilligen Härte werden aber von den zuständigen Gerichten sehr sorgfältig und auch kritisch geprüft.

Manfred Abt Rechtsanwalt