Klauseln zum Rückkaufswert in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen unwirksam
Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofes (BGH) mitteilte, hat der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass Bedingungen in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Rückkaufswerte, der Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so gen. "Zillmerung") führe dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhielten (Pressemitteilung des BGH v. 25.07.2012, Nr. 122/2012; BGH-Urtieil v. 25.07.2012, IV ZR 201/10).
Weiter hat der BGH laut Mitteilung der Pressestelle, Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss, differenzieren. Auch Bestimmungen, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden, erklärte der BGH wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam.
Entgegen der Vorinstanz, dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.10.2010; 9 U 236/09, hat der BGH schließlich entschieden, dass der Beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf. Das OLG Hamburg hatte die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen wegen Verstoßes gegen das so genannte Transparenzgebot (Klarheit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) für unwirksam erklärt. Allerdings hatte das OLG Hamburg die Klage insoweit abgewiesen, soweit sie die Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 01.01.2008 betraf.
Der Rechtsstreit betraf Bestimmungen, die eine deutsche Lebensversicherungs-AG für den Zeitraum von 2001 bis Ende 2006 verwendete. Kläger war ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der die Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln , auch für Neuabschlüsse ab 01.01.2008, begehrte.