Es besteht grundsätzlich Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Dabei sind einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nach Mitteilung der Pressestelle (Pressemitteilung Nr. 12/13) durch Urteil vom 19. Februar 2013, Az. 9 AZR 461/1, entschieden.
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen (§ 15 Abs. 5 S.1 BEEG). Innerhalb von vier Wochen sollen sich die Arbeitsvertragsparteien über den Antrag einigen (§ 15 Abs. 5 S.2 BEEG). Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war die Klägerin seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Am 5. Juni 2009 brachte sie ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Am 3. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien dann die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4. Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Klägerin ab dem 5 Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies jedoch ab.
In erster Instanz hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. In zweiter Instanz hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (urteil vom 18. Mai 2011 -5 Sa 93/10-) die Klage auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen und die Ansicht vertreten, die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2008 stünde dem begehrten Anspruch der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit entgegen.
Das Bundesarbeitsgericht folgte der vom Landesarbeitsgericht Hamburg vertretenen Auffassung nicht, so dass die Revision der Klägerin Erfolg hatte.