Anspruch auf Herausgabe der Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots?
Das Bundesarbeitsgericht teilte durch Pressemitteilung Nr. 73/12 mit, dass der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 17. Oktober 2012 (10 AZR 809/11) entschieden hat, dass der bisherige Arbeitgeber bei Verletzung des Wettbewerbsverbots keinen Anspruch auf Herausgabe der von dem ehemaligen Arbeitnehmer beim Wettbewerber bezogenen Vergütung hat.
Bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots kann der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 HGB Schadensersatz fordern. Er kann stattdessen aber auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung heraus gibt.
Trotz dieser gesetzlichen Regelung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Beklagte -ehemaliger Arbeitnehmer- nicht verpflichtet ist, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin -ehemalige Arbeitgeberin- herauszugeben. Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber ist kein "Geschäft" im Sinne von § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß wurde aber im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall nicht ausreichend dargelegt, so das Bundesarbeitsgericht.
Im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war der beklagte ehemalige Arbeitnehmer bei der klagenden ehemaligen Arbeitgeberin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde in einem Kündigungsschutzprozess aufgrund eines Vergleich durch ordentliche Kündigung beendet. Die Parteien vereinbarten eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während der Freistellung nahm der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber auf. Die bisherige Arbeitgeberin verlangte nun im Klagewege die von Ihrem bisherigen Arbeitnehmer beim Wettbewerber erzielten Vergütung heraus. Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Revision der ehemaligen Arbeitgeberin zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.