Ein Beitrag von Steuerberater Claus Ploog, Hamburg
Zahlt ein Ehegatte auf ein Gemeinschaftskonto ein, kann Schenkungsteuer anfallen
Unterhalten Ehepartner ein Gemeinschaftskonto, so ist Vorsicht mit Einzahlungen oder Überweisungen auf dieses Konto geboten, sofern man einen Streit darüber vermeiden möchte, ob die Einzahlung oder Überweisung schenkungsteuerpflichtig ist. Denn der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 (II R 33/10) festgestellt, dass auch die Einzahlung eines Ehegatten die Schenkungsteuerpflicht auslösen kann. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte Überweisungen auf das Gemeinschaftskonto vornehmen lässt, die nur ihm zustehen. In diesen Fällen, so der BFH, kann die Einzahlung oder die Überweisung eine Schenkung zu Gunsten des anderen Ehegatten darstellen. Haben die Ehegatten im Innenverhältnis allerdings vereinbart, dass die Einzahlung oder Überweisung nur dem Ehegatten zustehen soll, zu dessen Gunsten diese vorgenommen werden sollte, so ist dieser Wille maßgebend, so dass eine Schenkungsteuer nicht anfällt. Eine solche Vereinbarung im Innenverhältnis ist formlos möglich und braucht nicht schriftlich zu erfolgen.
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung nachzuweisen hat, dass eine entsprechende Vereinbarung im Innenverhältnis nicht vorliegt und deshalb die Schenkungsteuer anfällt.
Tipp: Nach Möglichkeit sollte zwischen den Ehegatten eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Verwendung der Einzahlung bzw. Überweisung getroffen werden, um einen Streit über den Anfall der Schenkungsteuer zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für größere Beträge. Im Zweifelsfall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.