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Laufzeit und Kündigung des Fitnessstudio -Vertrags

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10) entschieden, dass eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB (Inhaltskontrolle von AGB-Bestimmungen) standhält. Eine Vertragsklausel in einem Fitnessstudio-Vertrag, die dem Nutzer ein Recht zur Kündigung nur dann einräumt, wenn dieser krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht nutzen kann und er dies unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstands durch ein der Kündigung beigefügtes ärztliches Attest aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll, hält einer Inhaltskontrolle allerdings nicht stand.

Der BGH führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios ein Umstand, der zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen kann. Ihm kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der Vertragslaufzeit unzumutbar sein. Beispielsweise kann auch das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein. Im zu entscheidenden Fall sah der BGH das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen eingeschränkt, da die Klausel so verstanden werden könne, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer Erkrankung, die ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtungen nicht ermöglicht, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und im Übrigen das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist. Hinzu kommt nach Ansicht des BGH, dass die Klausel die Kündigung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig macht, aus der sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben soll. Zwar habe der Betreiber eines Fitnessstudios ein berechtigtes Interesse an der Vorlage eines ärztlichen Attestes bei einer Kündigung wegen Krankheit. Allerdings ist einem ärztlichen Attest grundsätzlich Glauben zu schenken, so dass ein Attest ausreiche, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Bei Zweifeln bleibe es dem Betreiber eines Fitnessstudios unbenommen, die Berechtigung der Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren prüfen zu lassen.

Auch die Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Erkrankung schränke das Kündigungsrecht unangemessen ein. Auf Grund der kurzen Frist könnte der Kunde gezwungen sein den Vertrag voreilig zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren und nicht erst den weiteren Verlauf der Erkrankung abzuwarten, um dann entscheiden zu können, ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die Einrichtungen des Fitnessstudios zu nutzen, so der BGH.