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Fitnessstudio

Laufzeit und Kündigung des Fitnessstudio -Vertrags

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10) entschieden, dass eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB (Inhaltskontrolle von AGB-Bestimmungen) standhält. Eine Vertragsklausel in einem Fitnessstudio-Vertrag, die dem Nutzer ein Recht zur Kündigung nur dann einräumt, wenn dieser krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht nutzen kann und er dies unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstands durch ein der Kündigung beigefügtes ärztliches Attest aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll, hält einer Inhaltskontrolle allerdings nicht stand.