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Für den Rechtslaien ist es von wesentlicher Bedeutung, zu wissen, wie ein Zivilprozess abläuft, so dass dieses Thema immer aktuell bleibt. Deshalb nachfolgend eine kurze Darstellung eines Zivilprozesses. 

Güteverhandlung

Ein Zivilprozess wird durch die Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht eingeleitet. Das Gericht stellt  sodann der gegnerischen Partei die Klageschrift zu, mit der Aufforderung, anzuzeigen, ob eine Verteidigung erfolgen soll. Ist dies der Fall, muss die Gegenpartei unter Beweisantritt substantiiert gegen den Inhalt der Klage vortragen. Hierzu werden Fristen gesetzt, die einzuhalten sind. Sodann setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Der mündlichen Verhandlung hat eine Güteverhandlung voraus zugehen. Diese muss nicht notwendig in einem eigens dafür vorgesehenen Termin abgehalten werden. Sie ist entbehrlich, wenn eine außergerichtliche Einigung vor einer Gütestelle bereits erfolglos gewesen ist oder eine Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint (sichere Prognosen hierzu dürften wohl kaum möglich sein). Darüber hinaus kann das Gericht auch in jeder anderen Phase des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung hinwirken.


Für die Güteverhandlung soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Dadurch werden die Parteien also persönlich in das Verfahren einbezogen.
Das Gericht kann den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Ein gerichtlicher Vergleich kann dann durch schriftliche Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags angenommen werden. In diesem Fall stellt das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluß fest.
Nach gescheiterter Güteverhandlung soll das Verfahren unverzüglich in die mündliche (streitige) Verhandlung übergehen.
Im Anschluss an eine Beweisaufnahme muss das Gericht den Sach- und Streitstand sowie das Ergebnis
der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtern.

 

Berufung

Das Berufungsverfahren ist keine volle Tatsacheninstanz . Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Damit hat die Berufung eine von der Erstinstanz zu unterscheidende strukturell eigenständige Funktion. Statt wie früher vor der Reform der Zivilprozessordnung im Jahre 2002 ist die Berufung keine 2. Tatsacheninstanz vielmehr ist die Berufung  - ähnlich der Revision - ein Instrument zur Rechtsfehlerkontrolle und Beseitigung von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht ist  grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil gebunden. Neues Vorbringen und die Geltendmachung neuer Ansprüche sind nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zulässig. Die Berufungsbegründung muss sich mehr denn je in rechtlicher Hinsicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander setzen. Das Gericht kann die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn es die Berufung für substanzlos, unbegründet oder aussichtslos hält, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung nicht nötig ist. Der Beschluss ist zwar zu begründen, er ist jedoch unanfechtbar.
So kann also folgendes geschehen: Eine mit dem Mandanten ausführlich vor besprochene, sorgsam vorbereitete und substanziiert begründete Berufung könnte mit einem knapp begründeten Beschluss wegen Aussichtslosigkeit einstimmig zurückgewiesen werden.