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Zeugnissprache

Zur inhaltlichen Klarheit von Zeugnissen

Immer wieder entsteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit darüber, ob in einem Zeugnis durch entsprechende Formulierungen ein so genannter Geheimcode verwendet wurde oder nicht. Mit dieser Frage hat sich nun auch wieder das Bundesarbeitsgericht (BAG) befassen müssen. Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei der in einem Zeugnis verwendeten Formulierung: "Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte", um einen so genannten  Geheimcode handele, aus der eine schlechte Beurteilung des Arbeitnehmers herauszulesen sei. Der Arbeitgeber vertrat die die Auffassung, aus der Formulierung gehe klar hervor, dass es sich um eine gute Beurteilung handele, das Zeugnis sei insgesamt positiv formuliert. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung aus der  Formulierung "kennen gelernt" könne herausgelesen werden, dass die im Zeugnis genannten Fähigkeiten nicht vorhanden waren. Er begehrte die Formulierung: "Herr K. war ein sehr interessierter und hochmotivierter Mitarbeiter, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte".